Pro Color Oberflächenveredelungen GmbH Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Stand: Januar 2015

§ 1 Gültigkeit 

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. 

Die Bedingungen gelten spätestens mit schriftlicher Bestellung der Waren oder Leistungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben für uns keine Gültigkeit, auch, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Verbindliche Angebote und die darin enthaltenen Preise behalten Ihre Gültigkeit für die Dauer von 3 Monaten nach Angebotsdatum. 

(2) Annahmeerklärungen oder Bestellungen bedürfen der Schriftform. Die Rechtswirksamkeit tritt erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits ein.

§ 3 Zahlungsmodalitäten und Preise

(1) Soweit im Angebot nichts anderes angegeben wurde, gelten die folgenden Zahlungsmodalitäten: 14 Tage 2 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug nach Rechnungsdatum. Die Fälligkeit tritt mit Zugang der Rechnung ein.

Gerät der Kunde mit Zahlung der Rechnung in Verzug und wird dieser nicht spätestens nach der 2ten Mahnung behoben, so sind wir berechtigt sämtliche Lieferungen und Leistungen an den Kunden zurück zu behalten bis die offenen Forderungen beglichen sind.

(2) Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk, Welitscher Straße 15, 96524 Föritztal OT Heinersdorf. 

§ 4 Mindermengen

(1) Für sämtliche Bestellungen sind die in unseren Angeboten angegebenen Mindestlosgrößen zu beachten. Bei Bestellmengen unterhalb der Mindestlosgrößen wird der im jeweiligen Angebot enthaltene Mindermengenzuschlag berechnet und zur Zahlung fällig.

§ 5 Lieferzeit und Verzug 

(1) Die in unseren Angeboten genannten Lieferzeiten sind nicht bindend. Maßgebend für alle Bestellungen des Kunden sind die in unseren Auftragbestätigungen angegebenen Liefertermine. 

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderen Ereignissen, die uns die Produktion und/oder Lieferung erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Produktion, Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sollte eine derartige Verzögerung eintreten so wird der Kunde umgehend informiert.

(3) Kommt der Kunde mit der Annahme der Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns entstehenden Schaden zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. 

§ 6 Gefahrenübergang 

Der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt, sobald die Sendung an den jeweiligen Spediteur übergeben wurde, bzw. unser  Betriebsgelände zwecks Versendung verlassen hat. Bei vom Kunden gewünschter oder verursachter Verzögerung der Versendung, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, danach befindet sich der Kunde mit der Annahme der Leistung im Verzug.

§ 7 Mängel und Gewährleistung

(1) Der Kunde stellt uns, soweit nicht anders vereinbart, die zu bearbeitenden Teile kostenfrei und in verarbeitungsfähiger Qualität zur Verfügung. Sollten beschädigte oder nicht zu verarbeitende Teile angeliefert werden und dies zu einer Verzögerung in der Produktion und somit im Lieferprozess führen, so übernehmen wir für entstehende Lieferverzögerungen und jegliche daraus resultierende Forderungen keine Haftung. Zusätzlicher Aufwand für Nacharbeiten wegen der Lieferung von beschädigten oder nicht zu verarbeitenden Teilen wird dem Kunden entsprechend in Rechnung gestellt.

(2) Vom Kunden entdeckte Mängel müssen uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt werden.  Nach Erhalt der Mitteilung wird in gemeinsamer Abstimmung mit dem Kunden das weitere Vorgehen bestimmt. Wir haben in jedem Fall das Recht beschädigte oder mangelhafte Produkte zur Ansicht und zur Prüfung zu erhalten und im Zuge der Prozessverbesserung im Haus zu behalten. Entsprechender Ersatz für diese zurückbehaltenen Produkte wird von uns geleistet.

Sollten die von uns gelieferten Teile Mängel aufweisen, so ist uns die Möglichkeit der Nacherfüllung zu geben. Zum Rücktritt ist der Kunde erst berechtigt, wenn die Nacherfüllung durch uns mindestens zweimal fehlgeschlagen ist. Dem Kunden ist es nicht erlaubt ohne unsere ausdrückliche Zustimmung beanstandete Produkte zurück zusenden. Erfolgt eine Rücksendung durch den Kunden ohne unsere Zustimmung, haftet der Kunde für die Gefahr der Verschlechterung oder der Zerstörung bei der Rücksendung der Teile. Die Kosten für eine Rücksendung ohne unsere Zustimmung sind vom Kunden zu tragen.

(3) Wir haften nicht für Schäden durch natürliche Abnutzung als auch durch unsachgemäße Behandlung der Waren bei Lieferung oder späterer Verarbeitung.

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

§ 8 Haftung 

(1)Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

(2) Die Haftungsbeschränkungen nach diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht bei Personenschäden, bei Schäden, welche durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. 

§ 9 Stornierung (Kündigung) einer Bestellung 

(1) Wird vom Kunden ein bereits erteilter Auftrag storniert, so sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz für die bereits für diesen Auftrag gefertigten Lacke und  der bereits für den Auftrag erbrachten Leistungen zu verlangen. Zudem sind wir berechtigt, bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil des Auftrages entfallenen Vergütung von dem Kunden zu fordern.  

§ 10  Projektlaufzeit

(1) Die voraussichtliche Projektlaufzeit ist vor Beginn der Serienproduktion vom Kunden schriftlich festzulegen.  

(2) Endet die Projektlaufzeit vor dem festgelegten Zeitpunkt, so ist der Kunde verpflichtet, dies mindestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich und unter Angabe des genauen Ablaufdatums mitzuteilen. Eventuelle Restemengen und bereits bestellte Mengen an Lacken und anderem Zubehör, sowie Hilfsstoffen werden dem Kunden nach Projektende belastet.

(3) Wird die rechtzeitige Mitteilung des vorzeitigen Projektendes vom Kunden versäumt, so sind wir berechtigt eine Ausfallentschädigung in Höhe von 10% des noch bis zum eigentlichen Projektende zu erwartenden Umsatzes zu berechnen. Des Weiteren sind die für das Projekt bereits vorhandenen oder bestellten Lackmengen, sowie Hilfstoffe und –mittel vom Kunden zu übernehmen und entsprechend zu vergüten. 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für beide Teile ist 96524 Föritztal / OT Heinersdorf,   

(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Gerichtsstand 96515 Sonneberg, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Sollten ein- oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam werden so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.